Vertrag für eheähnliche Lebensgemeinschaft
4.4.10. Begriff des Lebenspartners
Als Lebenspartner im Sinne dieses Reglements gilt, wer die folgenden Bestimmungen kumulativ erfüllt (auch unter Personen des gleichen Geschlechts):
a) nicht verheiratet ist (mit dem Versicherten oder einer anderen Person);
b) nicht mit dem Versicherten im Sinne von Artikel 95 des ZGB verwandt ist;
c) mit dem Versicherten während mindestens 5 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft unmittelbar vor dem Tod geführt hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss.
Die antragstellende Person hat PRESV den Beweis dafür zu erbringen, dass sie die oben aufgeführten Bedingungen erfüllt oder nicht.
Die Bezeichnung muss aus einem Vertrag für die eheähnliche Lebensgemeinschaft hervorgehen, der zwischen den Lebenspartnern abgeschlossen und insbesondere notariell oder durch eine andere geeignete Person oder am Schalter von PRESV beglaubigt wurde, und der zu Lebzeiten des Versicherten bei PRESV hinterlegt werden muss. Der Versicherte kann die bezeichnete Person jederzeit ändern und muss dies PRESV mittels eingeschriebenen Briefs mitteilen. Der Widerruf erfolgt bei Erhalt des Schreibens.