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Glossar

Glossar

  1. Altersguthaben
  2. Summe der angesparten Freizügigkeitsleistung, inklusive Einkäufe und Zinsen.
  3. Anmeldeformular
  4. Mit diesem Formular können unsere Versicherten die Anmeldung bei unserer Pensionskasse tätigen. Das Formular wird dem Arbeitnehmer ausgehändigt und muss zusammen mit dem Arbeitgeber ausgefüllt werden.
  5. Auffangeinrichtung
  6. Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung, die insbesondere damit beauftragt ist, Arbeitgeber von Amtes wegen anzuschliessen, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht nachkommen, Personen aufzunehmen, die eine freiwillige Versicherung beantragen, die Risikodeckung für arbeitslose Personen zu gewährleisten und Freizügigkeitskonten von Versicherten zu verwalten, die keine Angaben über die Form der Erhaltung ihrer Vorsorge gemacht haben.
  7. Aufsichtsbehörde
  8. Die Aufsichtsbehörde der Westschweizer Stiftungen umfasst die Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Sie ist zuständig für die BVG-Aufsicht über die Einrichtungen mit Sitz in einem der vier Konkordatskantone (Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura) sowie für die Aufsicht über die klassischen Stiftungen der Kantone Waadt und Neuenburg. Die Hauptaufgabe dieser Behörde besteht darin, sicherzustellen, dass die Vorsorgeeinrichtungen und die klassischen Stiftungen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und das Vermögen bestimmungsgemäss verwendet wird (Artikel 62 ff. BVG, Artikel 81 ff. ZGB).
  9. Austrittsmeldung
  10. Beim Austritt aus unserer Pensionskasse ist dieses Formular auszufüllen. Der Grund für den Austritt ist unbedingt anzugeben.

  1. Bundesgesetz über die Freizügigkeit (FZG)
  2. Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
  3. Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
  4. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 ist am 1. Januar 1985 in Kraft getreten und hat fast allen Arbeitnehmern eine erweiterte, die erste Säule (AHV/IV) ergänzende Sozialvorsorge ermöglicht. Sie legt eine Mindestregelung fest, an der sich alle Vorsorgeeinrichtungen orientieren müssen; deren versicherte Leistungen müssen mindestens gleich hoch sein wie die im BVG vorgesehenen Leistungen. Die Leistungen der PRESV-Versicherten übersteigen die obligatorischen Minimalleistungen gemäss BVG, sowohl bei Pensionierung, Tod, Invalidität als auch bei Kündigung. Das BVG versichert alle erwerbstätigen Personen, deren Lohn die Eintrittsschwelle übersteigt (Stand 2023: CHF 22'050.--). PRESV bietet eine freiwillige Versicherung ab einem Lohn von CHF 7'200.-- pro Jahr an.

  1. Deckungsgrad
  2. Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem für die Finanzierung der Leistungen notwendigen Deckungskapital (Freizügigkeitsleistungen für die Aktiven und Deckungskapitalien für die Rentner). Der Deckungsgrad drückt das Verhältnis zwischen den gesamten Aktiven der versicherungstechnischen Bilanz und den gesamten Passiven aus. Die finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung ist im Rahmen des von ihr angewandten Finanzsystems ausgeglichen, wenn der Deckungsgrad mindestens 100% beträgt.

  1. Gewinnbeteiligung
  2. Zusätzlicher Zins, der auf die Vorsorgekonti der Versicherten ausbezahlt wird. Dieser Entscheid wird vom Stiftungsrat in der Dezembersitzung auf der Grundlage der vorläufigen Anlageergebnisse und nach Analyse der Zielvorgaben für die Wertschwankungsreserve gefasst.

  1. Ehegattenrente
  2. Die lebenslängliche Ehegattenrente wird an den überlebenden Ehegatten des verstorbenen Versicherten ausgerichtet, sofern der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr erreicht hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die lebenslängliche Rente erlischt jedoch bei Wiederverheiratung oder Todesfall des rentenberechtigten Ehegatten.
  3. Einkauf
  4. Jeder Versicherte kann Beiträge als «Einkauf» fehlender Leistungen einzahlen, um sein Altersguthaben zu erhöhen, sofern kein WEF-Vorbezug getätigt worden ist und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.

  1. Fakultative Versicherung
  2. Die Anmeldung ist fakultativ für Angestellte, die für die Haupttätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber der obligatorischen Versicherung angeschlossen sind oder die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit ausüben.
  3. Freizügigkeitsleistung (FZL)
  4. Die Freizügigkeitsleistung ist das Guthaben gemäss FZG, das jeder Versicherte bei seiner Pensionskasse ansammelt, sofern er Sparbeiträge entrichtet. Bei Austritt des Versicherten wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Pensionskasse oder auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen. Die Freizügigkeitsleistung wird mindestens mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst.


  1. Invalidenrente
  2. Die Invalidenrente wird proprotional zum von der IV anerkannten Invaliditätsgrad ausgerichtet. Sie beginnt mit dem Ende des Anspruchs auf Krankentaggeld des Versicherten und endet mit dem Erreichen des Pensionsalters. Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte Rente.
  3. Invaliden-Kinderrente
  4. Bezieht der Versicherte eine Invalidenrente und hat er Kinder, werden zusätzlich Invaliden-Kinderrenten gewährt bis zum Alter von 18 oder 25 Jahren, sofern sich die Kinder noch in der Ausbildung befinden.

  1. Koordinationsabzug
  2. Betrag, der vom Bruttolohn (massgebendem Lohn) abgezogen wird, um den versicherten Verdienst (koordinierter Lohn) zu erhalten. Der Abzug dient der Koordination zwischen der 1. und der 2. Säule. Der Koordinationsabzug wird deshalb in Anlehnung an die Höhe der AHV-Rente festgelegt. PRESV zieht diesen Betrag nicht ab. Die Beiträge der Versicherten werden auf dem AHV-Bruttolohn inkl. Taggelder für Krankheit oder Unfall usw. erhoben.

  1. Lebenslängliche Altersrente
  2. Die lebenslängliche Altersrente wird nach Erreichen des Pensionierungsalters bis zum Tod eines Versicherten ausbezahlt.
  3. Leistungsausweis
  4. Der Leistungsausweis zeigt die individuellen Vorsorgeleistungen des Versicherten auf.

  1. Mathematische Reserve (Deckungskapital)
  2. Der Begriff Deckungskapital bezeichnet den Teil der versicherungsmathematischen Verpflichtungen einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber ihren Rentnern. Es entspricht dem Kapital, das zum Berechnungszeitpunkt erforderlich ist, um die laufenden Renten bis zum Erlöschen der letzten Rente auszuzahlen.
  3. Mindestzinssatz
  4. Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Guthaben ihrer Versicherten mit einem Mindestzinssatz zu verzinsen. Dieser wird vom Bundesrat festgelegt und muss verbindlich nur auf den obligatorischen Teil angewendet werden. Der Zinssatz von PRESV beträgt 1,5 % (im Jahr 2023) und wird sowohl auf den obligatorischen als auch auf den überobligatorischen Teil angewendet.

  1. Obligatorische Versicherung
  2. Das BVG ist für Arbeitnehmer obligatorisch, die bereits der AHV unterstellt sind und ein Jahreseinkommen beziehen, das 3/4 der maximalen Altersrente entspricht, die von der AHV ausbezahlt wird. Die Versicherungspflicht beginnt gleichzeitig mit dem Arbeitsverhältnis und frühestens ab dem vollendeten 17. Altersjahr. Tabelle mit Details zu den Beiträgen

  1. PRESV-Vorsorgepläne
  2. Der Wechsel zwischen dem Basisplan und dem Maxiplan kann zu Beginn jedes Kalenderjahrs erfolgen. Tabelle mit den Beitragsdetails

  1. Risikoprämie
  2. Die Risikoprämie wird für die Finanzierung der Risiken Tod und Invalidität verwendet.
  3. Rücktrittsalter
  4. Das Rücktrittsalter entspricht dem 1. Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag folgt.

  1. Sicherheitsfonds
  2. Der Hauptzweck des Sicherheitsfonds ist die Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall. Er leistet zudem Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur des Versichertenbestandes.

  1. Technischer Zinssatz
  2. Die Pensionskasse führt die Verpflichtungen gegenüber ihren Versicherten in ihrer Bilanz auf. Um die aktuellen Leistungen garantieren zu können, muss eine Annahme über die Zinsen getroffen werden, die auf diese Vorsorgekapitalien gezahlt werden. Dies wird als technischer Zinssatz bezeichnet. Der technische Zinssatz von PRESV ist auf 1,5% festgelegt. Dies bedeutet, dass das Kapital der Kasse jährlich und langfristig eine Nettorendite von 1.5% erbringen muss, damit die Kasse ihre Verpflichtungen erfüllen kann.
  3. Technische Bilanz
  4. Die versicherungstechnische Bilanz hat den Zweck, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtung unter Berücksichtigung der Beiträge und der künftig anfallenden Zinsen ein ausreichendes Sozialvermögen besitzt, um ihre Versicherungs- und Vorsorgeverpflichtungen zu erfüllen.
  5. Todesfallkapital
  6. Kapital, das an den Ehepartner, bei dessen Fehlen an die Kinder des verstorbenen Versicherten ausgezahlt wird. Sind keine anspruchsberechtigten Personen (Ehepartner/Kinder) vorhanden, wird die Hälfte des Kapitals an die Eltern, bei deren Fehlen an die Geschwister ausgezahlt.

  1. Umhüllende Pensionskasse
  2. Eine umhüllende Pensionskasse versichert mehr als nur die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG.
  3. Umwandlungssatz
  4. Mit diesem Satz wird das Alterskapital in die lebenslange, jährliche Altersrente umgewandelt (Umwandlungssatz von 6,5% von 2022 bis 2029).

  1. Verpfändung
  2. Der Versicherte kann seine 2. Säule im Rahmen der Wohneigentumsförderung einsetzen und verpfänden. Der Versicherte kann zwischen einem fixen Betrag oder der sukzessiven Erhöhung der Freizügigkeitsleistung wählen. Die zweite Variante ist nicht empfehlenswert. Die Verpfändung erfolgt direkt über ein Schweizer Bankinstitut.
  3. Versicherter Lohn
  4. Der versicherte Lohn entspricht dem jährlichen AHV-Lohn inkl. Taggelder für Krankheit, Unfall, usw.
  5. Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV): WEF-Vorbezug
  6. Seit 1. Januar 1995 können Versicherte ihre Leistungen für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum vorbeziehen. Als Grundlage für die Höhe dient die aktuelle Austrittsleistung. Hat der Versicherte das Alter 50 überschritten, darf er maximal den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt der Auszahlung Anspruch hat. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20‘000.--. Der Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
  7. Vorfinanzierung einer Vorpension
  8. Jeder Versicherte hat die Möglichkeit auf ein zusätzliches Alterskonto eine Vorpensionierung zu finanzieren (Konto Vorpensionierung). Dieses Konto wird durch die zusätzlichen Einkäufe der Versicherten gespiesen, sofern bereits sämtliche Einkäufe getätigt wurden.
  9. Vorsorgereglement
  10. Das Vorsorgereglement der PRESV umschreibt die Rechte und die Pflichten der PRESV und der Anspruchsberechtigten. Es legt insbesondere die Ansprüche der Versicherten bzw. deren Hinterlassenen im Falle von Alter, Tod und Invalidität des Versicherten fest.

  1. Waisenrente
  2. Rente, die den Kindern eines verstorbenen Versicherten bis zum Alter von 18 oder 25 Jahren gezahlt wird, wenn sie noch in der Ausbildung sind.
  3. Waisenrente bei Tod beider Elternteile
  4. Wenn beide Elternteile gestorben sind, wird diese Rente den Kindern eines Versicherten bis zum Alter von 18 oder 25 Jahren bezahlt, sofern sie noch in der Ausbildung sind.
  5. Weiterführung der Versicherung
  6. Der Versicherte hat die Möglichkeit, die 2. Säule während eines unbezahlten Urlaubs und bei Vereinbarung einer Wiederanstellung weiterzuführen (max. 6 Monate). Der Versicherte hat die Wahl zwischen der Risikodeckung oder der Deckung für Risiko und Sparbetrag. Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die Dauer des Urlaubs sind durch den Versicherten vor Urlaubsbeginn vollständig einzuzahlen.