- Altersguthaben
- Summe der angesparten Freizügigkeitsleistung, inklusive Einkäufe und Zinsen.
- Anmeldeformular
- Mit diesem Formular können unsere Versicherten die Anmeldung bei unserer Pensionskasse tätigen. Das Formular wird dem Arbeitnehmer ausgehändigt und muss zusammen mit dem Arbeitgeber ausgefüllt werden.
- Auffangeinrichtung
- Mit diesem Formular können unsere Versicherten die Anmeldung bei unserer Pensionskasse tätigen. Das Formular wird dem Arbeitnehmer ausgehändigt und muss zusammen mit dem Arbeitgeber ausgefüllt werden.
- Aufsichtsbehörde
- Die Aufsichtsbehörde der Westschweizer Stiftungen umfasst die Kantone Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura. Die Hauptaufgabe dieser Behörde besteht darin über solche Stiftungen zu überwachen, ob diese auch gemäss Gesetz handeln und auch ob das Vermögen korrekterweise verwendet wird (Artikel 62 des BVG, Artikel 81 et ss CSS). Die Aufsichtsbehörde kann Befehle aussprechen, vor allem was die Verwaltung des Vermögens der Pensionskasse betrifft.
- Austrittsmeldung
- Dieses Formular wird bei einem Austritt eines Versicherten zusammen mit dem Arbeitgeber ausgefüllt. Der Grund des Austritts muss auf der Austrittsmeldung unbedingt vermerkt sein.
Dokumente
Glossar
Glossar
- Bundesgesetz über die Freizügigkeit (FZG)
- Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt im Rahmen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Ansprüche der Versicherten im Freizügigkeitsfall.
- Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
- Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 ist am 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Die Leistungen der zweiten Säule ergänzen im Alter, bei Invalidität und beim Tod die Leistungen der AHV/IV. Ziel der zweiten Säule ist es, in Ergänzung zur ersten Säule, die Lebenshaltungskosten zu garantieren. Die Leistungen der PRESV-Versicherten übersteigen die obligatorischen Minimalleistungen gemäss BVG. Das BVG versichert alle berufstätigen Personen, deren Lohn die Eintrittsschwelle übersteigt (Stand 2014: 21‘060). Bei der PRESV kann man sich schon ab einem Lohn von CHF 7‘200.-- /jährlich freiwillig versichern lassen.
- Deckungsgrad
- Verhältnis zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem für die Finanzierung der Leistungen notwendigen Deckungskapital.
- Ehegattenrente
- Die lebenslängliche Ehegattenrente wird an den überlebenden Ehegatten des verstorbenen Versicherten ausgerichtet, sofern der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder das 45. Altersjahr erreicht hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Die lebenslängliche Rente erlischt jedoch bei Wiederverheiratung oder Todesfall des rentenberechtigten Ehegatten.
- Einkauf
- Jeder Versicherte kann Beiträge als « Einkauf » fehlender Leistungen einzahlen um sein Altersguthaben zu erhöhen sofern dieser kein WEF-Vorbezug getätigt hat und die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
- Freizügigkeitsleistung (FZL)
-
Die Freizügigkeitsleistung ist das Guthaben gemäss FZG, welches jeder Versicherte bei seiner Pensionskasse ansammelt, sofern er Sparbeiträge entrichtet. Bei Austritt des Versicherten wird die Freizügigkeitsleistung der neuen Pensionskasse oder auf einem Freizügigkeitskonto bei einer Bank überwiesen. Die Freizügigkeitsleistung wird zumindest mit dem gesetzlichen Mindestzinssatz verzinst.
- Gewinnbeteiligung
- Zusätzlicher Zins der auf die Vorsorgekonti der Versicherten ausbezahlt wird. Der Entscheid wird vom Stiftungsrat bei der Dezembersitzung auf der Basis des voraussichtlichen Deckungsgrades zum Jahresende getroffen. (z.B. Zinssatz für das Jahr 2013 : 1.5% / Gewinnbeteiligung 2013 : 1% Demzufolge wurden die Vorsorgekonti unserer Versicherten per 31.12.2013 mit 2.5% verzinst.)
- Invalidenrente
- Die befristete Invalidenrente wird einem Versicherten ausbezahlt sofern er vor Erreichen der Pensionierung invalid wird. Der Anspruch auf eine befristete Invalidenrente der PRESV basiert auf der Grundlage des Entscheids der Invalidenversicherung (IV). Die Invalidenrente wird proprotionnel zum annerkannten Invaliditätsgrad der IV ausgerichtet. Die befristete Invalidenrente der PRESV wird nicht ausbezahlt solange der Versicherte seinen Lohn oder an dessen Stelle Taggelder bezieht. Die Rente erlischt bei Erreichen des Rücktrittsalters.
- Invaliden-Kinderrente
- Bezieht der Versicherte eine Invalidenrente und hat er Kinder, so werden Invaliden-Kinderrenten gewährt. Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt pro Kind, bei voller Invalidität des Versicherten, 8% des versicherten Lohnes. Die Invaliden-Kinderrente erlischt wenn das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat, bzw. mit seinem vorzeitigen Tod. Der Anspruch auf die Rente besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sich das Kind im Studium oder in einer Ausbildung befindet.
- Koordinationsabzug
- Betrag, welcher vom Bruttolohn (massgebendem Lohn) abgezogen wird, um den versicherten Verdienst (koordinierter Lohn) zu erhalten. Der Abzug dient der Koordination zwischen der 1. und 2. Säule. Der Koordinationsabzug wird deshalb in Anlehnung an die Höhe der AHV-Rente festgelegt. Bei der Vorsorgestiftung des Walliser Gesundheitssektors (PRESV) gibt es keinen Koordinationsabzug. Die Beiträge der Versicherten werden vom BVG-Lohn (=AHV-Lohn) abgezogen, inkl. Taggelder für Krankheit oder Unfall!
- Lebenslängliche Altersrente
- Die lebenslängliche Altersrente wird nach Erreichen des Pensionierungsalters bis zum Tod eines Versicherten ausbezahlt.
- Leistungsausweis
- Der Leistungsausweis zeigt die individuellen Vorsorgeleistungen des Versicherten auf. Dieser wird 1 Mal im Jahr versendet (ca im März / April).
- Mathematische Reserve (Deckungskapital)
- Das Deckungskapital (Vorsorgekapital) ist das benötigte Kapital, um die gegenüber den Versicherten eingegangenen reglementarischen Verpflichtungen finanzieren zu können.
- Obligatorische Versicherung
- Mit der Unterzeichnung der Anschlussvereinbarung verpflichten sich die Mitglieder der PRESV obligatorisch alle zu ihrem Personal gehörenden, gegenwärtigen und zukünftigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anzumelden. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als CHF 21‘060.-- beziehen, unterstehen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahr für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung.
Folgende Bedingungen müssen demzufolge erfüllt sein:
- voll arbeitsfähig sein
- einen voraussichtlichen AHV-Lohn von mindestens CHF 21‘060 (fakultativ von CHF 7‘200.-- bis CHF 21‘059.--) pro Jahr beziehen
- mit einem Arbeitsvertrag für eine unbegrenzte Dauer oder für eine limitierte Dauer von mehr als 3 Monaten angestellt sind
- PRESV-Vorsorgepläne
- Die Planänderung kann 1 Mal im Jahr für den 1. Januar stattfinden und muss uns mittels Formular mitegeteilt werden. Das Formular erhalten unsere Versicherten beim Personalbüro. Es ist sehr wichtig, dass dieses Formular auch vom Personalbüro unterschrieben wird.
- Basisplan : Beiträge von 6% vom BVG-Lohn
- Maxiplan : Beiträge von 8.5% vom BVG-Lohn
- Risikoprämie
- Die Risikoprämie wird für die Finanzierung der Risiken Tod und Invalidität verwendet. Die Versicherten die weniger als 25 Jahre alt sind zahlen nur die Risikoprämie ein.
- Rücktrittsalter
- Das Rücktrittsalter entspricht dem 1. Tag:
- 65. Geburtstag für die Männer
- 64. Geburtstag für die Frauen
- Sicherheitsfonds
- Der Hauptzweck des Sicherheitsfonds ist die Absicherung der Vorsorgeguthaben im Insolvenzfall. Er leistet zudem Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur des Versichertenbestandes.
- Technischer Zinssatz
- Diskontierungssatz für die Berechnung des Gegenwartswertes zukünftiger Leistungen der Pensionskasse.
- Technische Bilanz
- Die technische Bilanz hat als Ziel zu einem vorgegebenen Datum zu analysieren ob die Vorsorgeeinrichtung ein ausreichendes Vermögen besitzt, im Hinblick auf die zukünftigen Beiträge und Zinsen die eingenommen werden damit die nötigen Vorsorgeverpflichtungen entrichtet werden können.
- Todesfallkapital
- Stirbt ein Versicherter vor Erreichen der Pensionierung, so wird ein Todesfallkapital fällig. Die Höhe dieses Kapitals entspricht dem auf dem individuellen Konto kumulierten Altersguthaben zum Zeitpunkt des Todes. Der Anspruch auf das Todesfallkapital ist wie folgt geregelt:
1. der überlebende Ehegatte,
2. bei dessen Fehlen die Kinder,
3. bei deren Fehlen die erbberechtigten Nachkommen des Verstorbenen (1/2 des Todesfallkapitals)
- Umhüllende Pensionskasse
- Eine umhüllende Pensionskasse versichert mehr als nur die gesetzlichen Minimalleistungen nach BVG.
- Umwandlungssatz
- Dieser dient zur Berechnung der jährlichen Altersrente aufgrund des vorhandenen Alterskapitals.
- Verpfändung
- Der Versicherte kann einen Betrag maximal jedoch bis zur Höhe der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Pfandverwertung bei einer Bank verpfänden. Der Versicherte kann auswählen zwischen einem fixen Betrag oder die sukzessive Erhöhung der Freizügigkeitsleistung. Die 2. Version ist aber nicht zu empfehlen. Die nötigen Unterlagen für die Verpfändung werden von der Bank der Vorsorgeeinrichtung gesendet.
- Versicherter Lohn
- Der versicherte Lohn entspricht dem jährlichen AHV-Lohn inkl. Taggelder für Krankheit und Unfall.
- Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV): WEF-Vorbezug
- Seit 1. Januar 1995 können Versicherte ihre Leistungen für den Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum vorbeziehen. Als Grundlage für die Höhe dient die aktuelle Austrittsleistung. Hat der Versicherte das Alter 50 überschritten, darf er maximal den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, auf die er im Zeitpunkt der Auszahlung Anspruch hat. Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt CHF 20‘000.--. Der Vorbezug kann nur alle 5 Jahre geltend gemacht werden.
- Vorfinanzierung einer Vorpension
- Jeder Versicherte hat die Möglichkeit auf ein zusätzliches Alterskonto eine Vorpensionierung zu finanzieren (Konto Vorpensionierung). Dieses Konto wird durch die zusätzlichen Einkäufe der Versicherten gespiesen, sofern bereits sämtliche Einkäufe getätigt wurden.
- Vorsorgereglement
- Das Vorsorgereglement der PRESV umschreibt die Rechte und die Pflichten der PRESV und der Anspruchsberechtigten. Es legt insbesondere die Ansprüche der Versicherten bzw. deren Hinterlassenen im Falle von Alter, Tod und Invalidität des Versicherten fest.
- Waisenrente
- Bei einem Todesfall des Versicherten vor Erreichen der Pensionierung haben die Kinder Anrecht auf eine Waisenrente. Die Waisenrente beträgt 8% des versicherten Lohnes und erlischt sobald das Kind das Alter von 18 Jahren, resp. 25 Jahren sofern es noch im Studium ist, erreicht hat.
- Waisenrente bei Tod von beiden Elternteilen
- Diese Waisenrente wird ausbezahlt wenn der Vater und die Mutter vor Erreichen des Rücktrittsalters sterben. Die Waisenrente erlischt wenn das Kind das Alter von 18 Jahren erreicht hat, bzw. mit seinem vorzeitigen Tod. Der Anspruch auf die Rente besteht jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, sofern sich das Kind im Studium oder in der Ausbildung befindet.
- Weiterführung der Versicherung
- Der Versicherte hat die Möglichkeit während einem unbezahlten Urlaub und sofern eine Wiederanstellung vereinbart wurde, die 2. Säule weiterzuführen (Maximum 1 Jahr). Während dem gesamten Urlaub muss der Versicherte die Gesamtbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) leisten. Der Versicherte kann auswählen ob er nur die Risikobeiträge Tod und Invalidität oder auch für das Alter einzahlen möchte. Die gesamten Beiträge müssen vor dem Urlaubsbeginn einbezahlt werden.
- Zinssatz
- Der Bundesrat legt den Mindestzinssatz fest. Für das Jahr 2013 beträgt der Zinssatz 1.5%.