Leistungen
Wohneigentumsförderung

Wohneigentumsförderung

Im Rahmen der Wohneigentumsförderung kann der Versicherte seine Mittel der beruflichen Vorsorge in den drei folgenden Fällen verwenden :

  • Finanzierung des Hauptwohnsitzes
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder Engagement in ähnlichen Formen von Beteiligungen
  • Tilgung von Hypothekardarlehen


mittels :

a) Verpfändung
b) Vorbezug

 

Allgemeine Bestimmungen


PRESV informiert den Versicherten über :

  • das für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgekapital;
  • die mit einem Vorbezug oder mit einer Pfandverwertung verbundenen Kürzungen der Altersleistungen;
  • die Steuerpflicht bei Vorbezug oder Pfandverwertung;
  • den bei Rückzahlung des Vorbezugs oder bei Rückbezahlung nach einer vorgängig erfolgten Pfandverwertung bestehenden Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Steuern sowie über die zu beachtenden Fristen.

Frist : Der Versicherte kann bis spätestens 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen den Vorbezug oder die Verpfändung eines Betrags für den Erwerb von Wohneigentum für Eigenbedarf geltend machen.

Heirat : Ist der Versicherte verheiratet, benötigt er die schriftliche Einwilligung des Ehegatten.

Gebühren : PRESV kann vom Versicherten für die effektiven Kosten des administrativen Aufwands, der durch die Bearbeitung des Gesuchs für einen Vorbezug oder eine Verpfändung verursacht wird, eine Entschädigung verlangen.

Austritt aus PRESV : Bei einem Austritt teilt PRESV der neuen Vorsorgeeinrichtung mit, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt ein Vorbezug gewährt wurde. Bei einer Verpfändung benachrichtigt PRESV den Pfandgläubiger über den Wechsel der Pensionskasse.

 

Verpfändung


Um ein Hypothekardarlehen zu garantieren oder Amortisationsverpflichtungen aufzuschieben, kann ein Versicherter folgende Ansprüche verpfänden :

  • seinen Anspruch auf aktuelle und zukünftige Vorsorgeleistungen oder
  • seinen Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.


Der Versicherte kann maximal einen Betrag in Höhe der Freizügigkeitsleistung zum Zeitpunkt der Pfandverwertung verpfänden. Nach dem 50. Altersjahr ist die Verpfändung begrenzt auf den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung oder auf die Hälfte der zum Zeitpunkt der Verpfändung aktuellen Freizügigkeitsleistung.

Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers ist zwingend erforderlich, um den verpfändeten Betrag zu verwenden :

  • für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung;
  • für die Auszahlung der Vorsorgeleistung;
  • für die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung infolge Scheidung an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten (Art. 22 FZG).

Verweigert der Pfandgläubiger seine Zustimmung, hat PRESV den Betrag sicherzustellen.

Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, muss PRESV dem Pfandgläubiger mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Freizügigkeitsleistung übertragen worden ist.

 

Vorbezug

Die versicherte Person kann den Vorbezug eines Betrags verlangen, der seiner aktuellen Freizügigkeitsleistung entspricht.

Sonderfall

Hat der Versicherte das Alter 50 überschritten, kann er maximal den im Alter 50 ausgewiesenen Betrag der Freizügigkeitsleistung beziehen oder die Hälfte der Freizügigkeitsleistung, auf die er zum Zeitpunkt der Auszahlung Anspruch hat. Der höhere Betrag kann gewährt werden.


Mindestbetrag

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt Fr. 20'000.--. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an einer Wohnbaugenossenschaft oder ähnlichen Formen von Beteiligungen.


Fristen

Der Vorbezug kann alle 5 Jahre und bis 3 Jahre vor der Pensionierung beantragt werden.


Auszahlung

Die Anträge werden in der Reihenfolge behandelt, in der diese bei PRESV eintreffen.


Auswirkungen

Der Vorbezug bewirkt eine Reduktion der Altersleistungen und des Todesfallkapital.

Rückzahlung

Der Versicherte kann den bezogenen Betrag jederzeit zurückzahlen. Bei Vermietung oder Verkauf des mit Hilfe des Vorsorgekapitals finanzierten Wohneigentums ist er zur Rückzahlung verpflichtet.

Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt Fr. 10'000.--. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

Diese Rückzahlungen werden direkt dem Altersguthaben des Versicherten gutgeschrieben.

Die Rückzahlung ist möglich :

  • bis 3 Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen;
  • bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls;
  • bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.