Leistungen
Austritt eines Versicherten

Austritt eines Versicherten

Die Freizügigkeitsleistung (FZL) von Versicherten, welche die Erwerbstätigkeit bei einem unserer Mitglieder aufgeben, wird automatisch überwiesen :

  • an die neue Pensionskasse (falls sie bekannt ist)
  • auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Bank oder auf eine Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung (Übergangslösung ohne neuen Arbeitgeber)
  • an den Versicherten bei endgültigem Verlassen der Schweiz **
  • an den Versicherten bei Selbständigkeit


** Arbeitnehmern, die in ein EU- oder EFTA-Land (Island, Liechtenstein und Norwegen) ausreisen, wird der überobligatorische Teil der Freizügigkeitsleistung ausbezahlt. Das BVG-Obligatorium wird auf ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank auf den Namen des Versicherten überwiesen. Dieser Betrag ist bis zur Pensionierung in der Schweiz gesperrt.

Bei endgültiger Ausreise aus der Schweiz in ein Land ausserhalb des EU-/EFTA-Raums wird der versicherten Person die gesamte Freizügigkeitsleistung ausbezahlt.


Beispiel : Florian* beendet seine Erwerbstätigkeit beim Spital Wallis am 31. Dezember und lässt sich endgültig in Frankreich nieder. Seine Freizügigkeitsleistung beläuft sich auf CHF 207'533.75. Der obligatorische Teil (BVG), der CHF 76'506.40 beträgt, wird auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Die Differenz, d.h. der überobligatorische Teil (207'533.75 ./. 76'506.40) bzw. CHF 131'027.35 wird ihm ausbezahlt.

* Pseudonym