Leistungen
Anschluss eines Versicherten

Anschluss eines Versicherten

Das gesamte derzeitige und zukünftige Personal jedes Mitglieds (Krankenhäuser, Pflegeheime, Institutionen usw.) wird automatisch unserer Kasse angeschlossen, sofern es die folgenden Bedingungen erfüllt:

  • Versicherter Lohn : jährlicher AHV-Lohn von mindestens CHF 7'200.-- (fakultatif). Taggelder bei Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. zählen ebenfalls zum versicherten Lohn.
  • Gesundheit : voll arbeitsfähig
  • Dauer : unbefristeter Arbeitsvertrag oder für eine befristete Dauer von mehr als 3  Monaten
  • Alter : ab dem 1. Januar des 18. Altersjahres (Vorstufenplan)

 

Spezialfall 


Lohn : 


Für Arbeitnehmer, deren Lohn unter der Eintrittsschwelle von CHF 21'510.-- (Stand 2022) liegt, besteht die Möglichkeit, mittels Erklärung zu Handen des Arbeitgebers auf die Aufnahme zu verzichten.

Gesundheit: 

Der Arbeitnehmer, der bei Arbeitsantritt gemäss IV zu mindestens 70% invalid ist, kann nicht versichert werden.

Gesundheitliche Vorgeschichte :


Ein von der früheren Vorsorgeeinrichtung ausgestellter Gesundheitsvorgehalt wird aufrechterhalten unter Anrechnung der bereits abgelaufenen Vorbehaltszeit.

Wird der Versicherte während der Gültigkeitsperiode des Vorbehalts invalid oder stirbt er infolge einer Krankheit, für die ein Vorbehalt angebracht wurde, werden die Invaliden- oder Todesfallleistungen von PRESV lebenslänglich auf die Höhe der BVG-Mindestleistungen reduziert. 

 

Beiträge

Der Anschluss des Arbeitnehmers erfolgt  :

  • ab dem 1. Januar des 18. Altersjahrs im Vorstufenplan:

    1% Arbeitnehmeranteil (Risikoversicherung)
    1% Arbeitgeberanteil (Risikoversicherung)

  • ab dem 1. Januar des 25. Altersjahrs:
    Basisplan:
    6% Arbeitnehmeranteil (4.5% Spar- und 1.5% Risikobeiträge).
    8.5% Arbeitgeberanteil (7% Spar- und 1.5% Risiko- + Spesenbeiträge)
    oder
    Maxiplan:
    8.5% Arbeitnehmeranteil (7% Spar- und 1.5% Risikobeiträge).
    8.5% Arbeitgeberanteil (7% Spar- und 1.5% Risiko- + Spesenbeiträge)

  • Der Vorsorgeplan kann jedes Jahr per 1. Januar geändert werden. Die Änderung ist der Personalabteilung des Arbeitgebers bis spätestens 31. Dezember mitzuteilen.

Der Sparanteil


Der Sparanteil entspricht dem angesammelten Altersguthaben und wird auch Freizügigkeitsleistung (FZL) genannt.

 

Der Risikoanteil


Der Risikobeitrag dient zur Finanzierung der Risiken Tod und Invalidität vor dem Pensionsalter.