Leistungen
Invalidität

Invalidität

Folgende Invaliditätsleistungen sind durch PRESV versichert :

a) eine Invalidenrente in Höhe von 40% des versicherten Lohns bei einer Invalidität von 100%;
b) eine Invaliden-Kinderrente in Höhe von 8% des versicherten Lohns bei einer Invalidität von 100%;
c) die Befreiung von der Beitragszahlung (11.5% des versicherten Lohns bei einer Invalidität von 100%)

Versicherter Lohn : Bruttolohn der letzten 12 Monate vor Beginn der Erwerbsunfähigkeit

a) Invalidenrente


Der Anspruch auf eine befristete Invalidenrente der PRESV beginnt mit dem Anspruch auf eine IV-Rente. Diese Rente wird jedoch nicht bezahlt, solange die versicherte Person ihr Gehalt oder das an dessen Stelle tretende Taggeld erhält.

Die Invalidenrente sowie die an die Invalidenrente gekoppelte Prämienbefreiung und Kinderrenten werden proportional zum von der IV anerkannten Invaliditätsgrad ausbezahlt. Diese Leistungen enden mit der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit zu mehr als 75% durch die versicherte Person oder bei Erreichen des Pensionsalters, das im zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität geltenden Reglement festgelegt ist. Im letzteren Fall wird der Anspruch auf Altersleistungen nach dem zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität geltenden Reglement berechnet.

Der von der IV als invalid anerkannte Versicherte gilt auch bei PRESV als invalid, sofern er beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PRESV versichert war.

b) Invaliden-Kinderrente

Invaliden-Kinderrenten werden fällig, sofern die versicherte Person eine Invalidenrente bezieht und ihre Kinder jünger sind als 18 Jahre bzw. jünger als 25 Jahre und sich noch in der Ausbildung befinden.

Der Anspruch auf die Invaliden-Kinderrente erlischt mit dem Wegfall der Voraussetzungen zum Bezug einer Invalidenrente oder mit dem Tod des Kindes.

c) Beitragsbefreiung

Die Beitragsbefreiung bei Invalidität des Versicherten tritt ein, sobald die Erwerbsunfähigkeit im gleichen Fall 24 Monate gedauert hat (Wartefrist) .

Zusätzliche Informationen finden Sie im Art. 4.5 des Vorsorgereglements.