PRESV versichert folgende Todesfallleistungen :
a) eine Ehegattenrente
b) ein Todesfallkapital
c) eine Waisenrente
a) Ehegattenrente
Diese entspricht :
- 25% des versicherten Lohns beim Todesfall des Versicherten oder invaliden Versicherten vor Erreichen des Rentenalters;
Versicherter Lohn : Bruttolohn der letzten 12 Monate vor dem Todesfall - 60% der laufenden lebenslänglichen Altersrente beim Todesfall nach Erreichen des Rentenalters.
Die lebenslängliche Rente wird an den überlebenden Ehegatten des verstorbenen Versicherten ausbezahlt, sofern der überlebende Ehegatte beim Tode des Versicherten eine der folgenden Bedingungen erfüllt :
- er kommt für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder auf;
- er hat das 45. Lebensjahr vollendet, und die Ehe hat mindestens fünf Jahre gedauert.
Versicherte mit eingetragener Partnerschaft oder einem Vertrag für die eheähnliche Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.
b) Todesfallkapital
Beim Tod eines Versicherten vor Erreichen der Pensionierung oder Vorpensionierung wird ein Todesfallkapital fällig.
Das Todesfallkapital wird den Hinterbliebenen gemäss folgender Reihenfolge und definiertem Anteil ausgezahlt:
- der überlebende Ehegatte, bei dessen Fehlen die Kinder des Verstorbenen, bei deren Fehlen die erbberechtigten Nachkommen haben Anspruch auf das gesamte Todesfallkapital;
- sofern keine Anspruchsberechtigten gemäss Ziffer 1 vorhanden sind, haben die Eltern des Verstorbenen, bei deren Fehlen die Geschwister des Verstorbenen und ihre Nachkommen Anspruch auf die Hälfte des Todesfallkapitals.
Der Versicherte kann eine spezielle Begünstigungsklausel jederzeit widerrufen. In diesem Fall tritt die reglementarische Begünstigungsklausel wieder in Kraft.
Versicherte mit eingetragener Partnerschaft oder einem Vertrag für die eheähnliche Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Ein Vertrag für die eheähnliche Lebensgemeinschaft, der zwischen den Lebenspartnern abgeschlossen und öffentlich beurkundet wurde, muss PRESV zu Lebzeiten des Versicherten zugestellt werden.
Als Lebenspartner im Sinne dieses Reglements gilt, wer die folgenden Bestimmungen kumulativ erfüllt (auch unter gleichgeschlechtlichen Personen) :
a) nicht verheiratet ist (mit dem Versicherten oder einer anderen Person);
b) nicht mit dem Versicherten im Sinne von Artikel 95 ZGB verwandt ist;
c) mit dem Versicherten während mindestens 5 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder für eines oder mehrere gemeinsame Kinder aufkommen muss.
c) Waisenrente
Die Kinder des verstorbenen Versicherten, die jünger als 18 Jahre oder jünger als 25 Jahre und noch in der Ausbildung sind, haben Anspruch auf eine Waisenrente.
Die jährliche Waisenrente beträgt pro Kind :
- 8% des versicherten Lohns beim Tod des Versicherten vor Erreichen des Pensionsalters; massgebend ist der bei PRESV versicherte Lohn während den 12 Monaten vor dem Todesfall;
- 12% des versicherten Lohns, wenn der Vater und die Mutter vor Erreichen des Pensionsalters sterben; massgebend ist der versicherte Lohn, der bei der PRESV während den 12 Monaten vor dem Todesfall versichert war;
- 20% der laufenden lebenslänglichen Altersrente, wenn der Versicherte nach Erreichen des Pensionsalters stirbt;
- 30% der laufenden lebenslänglichen Altersrente, wenn der Vater und die Mutter nach Erreichen des Pensionsalters sterben.
Weitere Informationen finden Sie im Art. 4.4. des Vorsorgereglements.