Stiftung RETASV
Bedingungen

Bedingungen

Anschluss eines Mitglieds

 

Für den Anschluss eines Berufsverbandes, einer Gruppe von Betrieben oder einzelner Betriebe sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

  • Um RETASV beitreten zu können, muss ein Arbeitgeber bei PRESV angeschlossen sein und mindestens 30 Versicherte haben, die gemäss Artikel 3 des RETASV-Reglements an der RETASV angeschlossen werden können.
  • Bei Eintritt kann ein Arbeitgeber entweder die vergangene Anschlussdauer seiner Mitarbeiter gegen Zahlung einer anteiligen Prämie an den RETASV-Ausgleichsfonds ab Eintrittsdatum zurückkaufen oder seine Versicherten mit einer Null-Anschlussdauer in der RETASV beginnen lassen.

Arbeitgeber, welche die Kasse verlassen wollen, müssen dies mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahrs mittels eingeschriebenem Brief mitteilen.

Ein Arbeitgeber kann die Kasse nur verlassen, wenn er den schriftlichen Nachweis vorlegt, dass sein Personal mit der Wahl der neuen Vorpensionierungskasse einverstanden ist und die Leistungen der neuen Kasse den jetzigen entsprechen.

Der austretende Arbeitgeber muss seinen Verpflichtungen gegenüber der Kasse bis zum Ende des Kalenderjahres nachkommen.

Anschlussbedingungen für den Versicherten

Sämtliche Personen, die eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 1, Abs. 2 ausüben, werden ab dem Tätigkeitsbeginn an die Kasse angeschlossen, sofern sie bei einer anerkannten VE Beiträge entrichten.

Der Kasse nicht angeschlossen werden :

  • Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
  • Praktikanten
  • Personen, die eine volle IV-Rente erhalten
  • Assistenzärzte und Oberärzte, die gemäss ihren Vertragsbestimmungen der RETASV nicht angeschlossen sind.


Die Kasse führt keine Einzelversicherung durch. Nur diejenigen Personen, die bei einem angeschlossenen Arbeitgeber dem "Basisplan" oder beiden Plänen angeschlossen sind, gehören dem Versichertenkreis an. Verlässt ein Versicherter die Kasse, kann er seine Einzelversicherung während maximal 2 Jahren weiterführen, sofern :

  • sein gesetzliches Pensionierungsalter gemäss AHV in weniger als 15 Jahren eintritt
  • er den Antrag im Verlauf der 3 Monate, die dem Tätigkeitsende bei einem angeschlossenen Arbeitgeber folgen, stellt
  • und er nicht das Alter erreicht hat, um von einer vorzeitigen Pensionierung Gebrauch machen zu können. 

 

Allgemeine Bedingungen


Anrechenbarer Lohn


Der anrechenbare Lohn dient als Grundlage zur Ermittlung der Beiträge und Leistungen. Er entspricht dem Jahreslohn, der PRESV oder einer von der Kasse anerkannten VE gemeldet wurde, begrenzt auf CHF 250'000.--. Er beinhaltet die Taggelder bei Krankheit, Unfall und Militärdienst usw. Diese Obergrenze kann vom Kartellrat und auf Beschluss des Arbeitgebers überprüft werden.

Als Grundlage für die Leistungsberechnung der Kasse gilt der Durchschnitt der aufgewerteten anrechenbaren Löhne der 120 letzten gearbeiteten Monate während den 180 letzten Monaten, die unmittelbar der Rentenzahlung vorangehen. Die Aufwertung wird jährlich berechnet und basiert auf dem geometrischen Mittel des Schweizer Konsumentenindexes und dem Schweizer Index der Nominallöhne, gemäss Publikation des Bundesamts für Statistik.

Für pauschal und handlungsbasiert entlöhnte Ärzte wird der Anteil der privaten Honorare nicht versichert und somit auch nicht im anrechenbaren Lohn berücksichtigt.

Der Basislohn entspricht dem anrechenbaren Lohn, der auf CHF 100'000.-- plafonniert ist.

Der Überschusslohn entspricht dem anrechenbaren Lohn, der um CHF 100'000.-- reduziert ist.


Sonderfälle

  • Ist ein Versicherter infolge Krankheit oder Unfall weniger als ein Jahr bei einem Arbeitgeber beschäftigt, entspricht der anrechenbare Lohn demjenigen, den er verdienen würde, wenn er das ganze Jahr beschäftigt wäre.
  • Bei Teilinvalidität im Sinne des vorliegenden Reglements wird der anrechenbare Lohn dem verbleibenden Beschäftigungsgrad angepasst.


Beginn der Versicherung


Die Versicherung beginnt am Tag des Beitritts.


Ende der Versicherung


Die Versicherung endet, sobald das Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grund als der Vorpensionierung endet oder wenn die Bedingungen für den Anschluss nicht mehr erfüllt sind.


Beitragssätze


Ab dem 1.1.2022 gelten folgende Beitragssätze :

  • 1.7% des Basislohnes und 1.6% des Überschusslohnes zu Lasten des Arbeitgebers
  • 1.7% des Basislohnes und 1.6% des Überschusslohnes zu Lasten des Arbeitnehmers


Die Beiträge sind ab dem Beitritt des Versicherten und während der gesamten Anschlussdauer geschuldet, längstens jedoch bis eine volle Invalidität von der IV anerkannt wird, beim Todesfall oder bis zum Alter, das Anrecht auf eine Vorpensionierung gibt.

Die Beiträge sind per Monatsende fällig. Der Arbeitgeber überweist der Kasse die Gesamtbeiträge (Arbeitgeber- & Versichertenanteil) innert den ersten 10 Tagen des Folgemonats.

Der Beitrag des Versicherten wird jeden Monat von seinem Lohn abgezogen.

Bei einem Verzug in der Beitragszahlung verrechnet die Kasse dem Arbeitgeber nach einer ersten Mahnung einen Verzugszins von 5% pro Jahr sowie die für die Eintreibung der Beiträge entstandenen Kosten.

Beiträge für die Einzelversicherung

Als anrechenbarer Lohn gilt der während den letzten 12 Monaten vor dem Tätigkeitsende bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn. Nur die bei einem angeschlossenen Arbeitgeber erzielten Löhne gelten als anrechenbarer Lohn.

Der Versicherte muss die Gesamtbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) entrichten.

Die Beiträge müssen zum Voraus bezahlt werden, d.h. beim Beitritt zur Einzelversicherung.