Stiftung RETASV
Leistungen

Leistungen

Versicherte Leistungen


a) Die Kasse zahlt ausschliesslich befristete Altersrenten (nachstehend : Vorpensionierungsrenten) bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters, das zum Zeitpunkt des Rentenbescheids der Vorpensionierung gültig war.

b) Sobald der Versicherte eine Vorpensionierungsrente gemäss Punkt a) bezieht, übernimmt die Kasse ebenfalls die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge an die anerkannte VE.

c) Die gemäss Abs. 2 von der Kasse übernommenen Beiträge können in keinem Fall den PRESV-Beitragssatz des Vorsorgeplans Basic multipliziert mit dem durchschnittlich anrechenbaren Lohn, der für die Berechnung der Vorpensionierungsrente verwendet wird, überschreiten.


Zahlung der Leistungen


a) Die Leistungen der Kasse werden monatlich oder quartalsweise zu Beginn des Monats oder des Quartals in Rentenform ausbezahlt.

b) Die Rente wird für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, vollständig bezahlt.

c) Die Überweisung der Renten erfolgt vom Sitz der Kasse auf das vom Anspruchsberechtigten mitgeteilte Bank- oder Postcheckkonto.

d) Die Kasse kann alle Dokumente zur Einsicht verlangen, die den Anspruch auf Leistungen beweisen. Verweigert der Anspruchsberechtigte, sich dieser Pflicht zu unterziehen, ist die Kasse berechtigt, die Rentenzahlungen einzustellen.

e) Angesichts der ihr zugestellten Unterlagen ist die Kasse berechtigt, Leistungen zu verweigern und die Rückerstattung bereits bezahlter oder unrechtmässig bezogener Renten zu verlangen.

f) Forderungen auf Inkasso von Beiträgen oder Renten verjähren nach fünf Jahren. Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts sind anwendbar.

Teilpensionierung


a) Der voll arbeitsfähige Versicherte, der seinen Beschäftigungsgrad um mindestens 20 % bei einem Mitglied der Kasse reduzieren möchte, kann eine Teilvorpensionierungsrente verlangen, die dem Teil des reduzierten Beschäftigungsgrads entspricht (Teilpensionierung).

b) Der Versicherte, der den Antrag auf eine Teilvorpensionierung stellen möchte, muss die Kasse mindestens 3 Monate vor dem Leistungsanspruch schriftlich informieren.

c) Bei jeder Änderung des Beschäftigungsgrads ist die Kasse mindestens drei Monate vor dem Anspruch auf die neuen Leistungen zu informieren.

d) Pro Jahr ist nur eine Änderung des Beschäftigungsgrads möglich.

Der Anspruch auf Teilvorpensionierungsrenten entsteht frühestens 24 Monate vor dem ordentlichen AHV-Pensionsalter.

Anspruch auf Vorpensionierungsrenten


a) Der Anspruch auf Vorpensionierungsrenten entsteht frühestens 24 Monate vor dem ordentlichen AHV-Pensionsalter. Er ist vom Versicherten zu beantragen, sobald er seine Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise aufgibt und ausdrücklich auf die Leistungen der Arbeitslosenversicherung verzichtet.

b) Der Anspruch auf Vorpensionierungsrenten erlischt bei Erreichen des AHV­-Pensionsalters oder im Todesfall des Anspruchsberechtigten.

c) Für teilinvalide Versicherte gelten die Art. 20, Abs. 4 und 21.

d) Der Versicherte kann die RETASV-Leistungen vorbeziehen. Diese werden jedoch gemäss Art. 18, Abs. 6 gekürzt.


Höhe der Vorpensionierungsrenten


a) Der Betrag der jährlichen Vorpensionierungsrenten berechnet sich gemäss des in Art. 5 definierten durchschnittlichen anrechenbaren Lohns.

b) Die Basis-Vorpensionierungsrente entspricht 80 % des Basislohns.

c) Die Vorpensionierungsrente des Überschussplans entspricht 60 % des Überschusslohns.

d) Der Betrag der Teilvorpensionierungsrente gemäss Artikel 16 ergibt sich, indem die gesamte Vorpensionierungsrente proportional zur Reduktion des Beschäftigungsgrads gekürzt wird.

e) Die Höhe der Vorpensionierungsrente einer teilinvaliden Person wird bestimmt, indem der Betrag der vollen Rente proportional zum lnvaliditätsgrad gekürzt wird.

f) Vorbezogene Renten werden um die RETASV-Beiträge gekürzt und proportional angepasst (siehe Tabelle der Rentenkürzungen - A3 RETASV-Reglement).


Späterer Antritt der Vorpensionierung


Erfolgt die Vorpensionierung weniger als 24 Monate vor dem ordentlichen AHV-Pensionsalter, kann kein Anspruch auf rückwirkende Leistungen geltend gemacht werden.


Bedingungen


a) Als Anspruchsberechtigter im Sinne des vorliegenden Reglements gilt der Versicherte, der während 15 Jahren im Verlauf der letzten 20 Jahre, die unmittelbar dem Anrecht auf ordentliche Vorpensionierungsrenten vorangehen, bei einem angeschlossenen Arbeitgeber tätig war.

Die Versicherungsdauer der Überschussversicherung wird getrennt verwaltet. Im Jahr 2022 gilt als Anspruchsberechtigter derjenige Versicherte, der während 10 Jahren in der Überschussversicherung im Verlauf der 15 Jahre, die unmittelbar dem Anrecht auf ordentliche Vorpensionierungsrenten vorangehen, bei einem angeschlossenen Arbeitgeber tätig war. (11/15 Jahren ab 2023, 12/15 Jahren ab 2024, 13/15 Jahren ab 2025, 14/15 Jahren ab 2026  und 15 /15 Jahren ab 2027)

b) Die  Vorpensionierungsrente wird proportionell zu den fehlenden Beitragsjahren gemäss Punkt a) gekürzt.

c) Versicherte, die infolge Krankheit oder Unfall Leistungen von der Erwerbsausfallversicherung, der IV, der Unfall-, der Militärversicherung oder einer anderen, ausschliesslich vom Arbeitgeber finanzierten Versicherung erhalten, haben nur Anspruch auf Vorpensionierungsrenten für die verbleibende Erwerbsfähigkeit. Der Gesamtbetrag der Leistungen kann  90 % des anrechenbaren Einkommens, das der Versicherte bei voller Arbeitsfähigkeit erzielen würde, nicht übersteigen.

d) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, die Kasse über sämtliche Einkünfte zu informieren.


Kürzung der Leistungen


a) Nimmt ein Begünstigter seine Erwerbstätigkeit wieder auf, kürzt oder streicht die Kasse ihre Leistungen, sofern dieses Einkommen zusammen mit der Vorpensionierungsrente den Durchschnitt der gesamten AHV-Löhne der 120 letzten gearbeiteten Monaten während den 180 letzten Monaten übersteigt.

b) Wenn die frühere Erwerbstätigkeit ausgebaut und ein höheres Einkommen als das unter Punkt a) erwähnte erzielt wird, werden die Renten ebenfalls gekürzt oder gestrichen.


Auflösung der Arbeitsverhältnisse


Kündigung

a) Endet das Arbeitsverhältnis eines Versicherten, ohne dass er Anspruch auf Vorpensionierungsleistungen hat, gilt er als Kassendemissionär, sobald der Arbeitgeber nicht mehr lohnzahlungspflichtig ist oder am Ende der Einzelversicherung.

b) Der austretende Versicherte hat keinen Anspruch auf eine Austrittsleistung.


Abtretung, Verpfändung

a) Der Anspruch auf Leistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden, solange die Leistungen nicht fällig sind.

b) Jegliches Rechtsgeschäft, das den Bestimmungen von Punkt a) widerspricht, ist nichtig.